Ablehnung wiedereingliederung durch krankenkasse

Ablehnung der Wiedereingliederung durch Krankenkasse: Rechtslage und Möglichkeiten Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, Schwerbehinderte nach den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans zu beschäftigen. Bei begründeten Zweifeln am Wiedereingliederungsplan darf der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigern und muss den daraus entstehenden Schaden nicht ersetzen. 1 Ursachen für Ablehnung der Wiedereingliederung durch Krankenkassen Die stufenweise Wiedereingliederung sog. Hamburger Modell soll arbeitsunfähige Arbeitnehmende insbesondere nach längerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung heranführen und so die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. 2 Wie reagieren auf Ablehnung der Wiedereingliederung durch Krankenkasse? Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz. Die stufenweise Wiedereingliederung ermöglicht es Ihnen, nach einer Erkrankung zurück ins Berufsleben zu finden und sich langsam wieder an den Arbeitsalltag zu gewöhnen. 3 Erfolgreiche Fälle: Wiedereingliederung trotz Ablehnung durch Krankenkasse Ist die Stellungnahme eines Gutachters erforderlich, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, so haben die Krankenkassen innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages zu entscheiden, ob die Leistung bewilligt wird. Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie den Versicherten rechtzeitig und in schriftlicher Form mit einer Begründung informieren. 4 Krankenkasse muss Fahrtkosten bei Wiedereingliederung übernehmen Einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist und Krankengeld erhält, sind auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung zu erstatten. Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dresden mit Urteil vom 5 Eine stufenweise Wiedereingliederung setzt voraus, dass Ihr Mitarbeiter noch einen Anspruch auf Krankengeld hat. Initiiert wird diese durch Ihren Mitarbeiter in Abstimmung mit seinem behandelnden Arzt und der gesetzlichen Krankenkasse. 6 Die Maßnahme startet bereits bei noch bestehender Arbeitsunfähigkeit, aber nur, wenn der Sozialversicherungsträger – also Ihre Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit – und Ihr Arbeitgeber zustimmen und wenn absehbar ist, dass Sie bald wieder arbeiten können. 7 Das Ziel der sogenannten stufenweise Wiedereingliederung besteht darin, mittels rehabilitativ-therapeutischen Maßnahmen den arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, der unter einen länger andauernden. 8 Bei begründeten Zweifeln am Wiedereingliederungsplan darf der Arbeitgeber die Beschäftigung verweigern und muss den daraus entstehenden Schaden nicht ersetzen. Der schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August bis einschließlich 6. März war er arbeitsunfähig erkrankt. 9 In vielen Fällen lohnt es sich für Versicherte aber, einen Widerspruch einzulegen, wenn ihre Krankenkasse eine beantragte leistung ablehnt. Eine Studie des Instituts für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES) untermauert diese Erfahrung. Danach ist jeder zweite Widerspruch, den Versicherte gegen einen abgelehnten Antrag auf eine Vorsorge. 10